Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

für Lohngalvaniken

Stand: 01.03.2015 (PDF-Download)

1. Allgemeines

1.01

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten nur  im unternehmerischen Geschäftsverkehr und sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.

1.02

Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertragesoder der Leistung gemacht werden.

2. Angebote

2.01

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedemFall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, soferneine solche erteilt wird. Individualvertragsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

2.02

Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei  Vereinbarung Grundlage desVertrages. An unsere Angebotspreise sind wir längstens für einen Zeitraum von vier Monatenbis Auftragserteilung gebunden.

2.03

Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemachtwerden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.01

Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro ab Werkausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichenUmsatzsteuer. Eine Gewährung von Skonti bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer,Altmetallüberzügen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowiedie Erstellung von Prüfberichten, berechnen wir die vorher mit dem Auftraggeber vereinbartenZuschläge, mangels solcher die nach § 315 BGB der Billigkeit entsprechenden Preise.

3.02

Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zumvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung wesentlich, d. h. um mehr als 5 Prozent,sind wir zum Ausgleich solcher Kostensteigerungen befugt, vom Auftraggeber in Abänderungder Angebotspreise die Vereinbarung neuer angemessener Preise zu verlangen. Kommt eineEinigung nicht zustande, sind wir und der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. BeiReduzierung der in Satz 1 genannten Kostenfaktoren hat in entsprechender Anwendung dervorstehenden Regelung der Kunde einen Anspruch auf Vereinbarung einer entsprechendenPreisreduzierung und mangels Einigung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

3.03

Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Lieferung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge von Skonti zu leisten. Im Falle desZahlungsverzuges berechnen wir unbeschadet weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 9Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 286 BGB).

3.04

Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur dann zu,wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Lieferung

4.01

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung; bei späterer Anlieferung des zu bearbeitenden Materials durch den Auftraggeberjedoch erst zu diesem Zeitpunkt.

4.02

Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei Vorlieferantenoder Subunternehmern, wie z. B. höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörungoder Energieausfall, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach dem Einräumen eine angemessene Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird uns durchdie vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflichtbefreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bestehtnicht, soweit wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.

4.03

Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oderMitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

4.04

Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.

4.05

Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.

4.06

Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, aufden Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet im Hinblick auf Transportschäden nur fürVorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis-und Aufklärungspflichten.

Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nichtum die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.

4.07

Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt dieTransportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern. Im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für Transportschäden wird verwiesenauf Klausel 4.06, Sätze 2 und 3.

4.08

Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.

4.09

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen,die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

4.10

Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind uns zu überlassen ohne Gewährleistung fürden schnellsten und billigsten Transport. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessenberücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen DeutschenSpediteurbedingungen.

4.11

Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nachAblauf einer angemessenen Frist nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt unsdies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagernund als ab Werk geliefert zu berechnen.

4.12

Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft,Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir könnenhöhere Lagerkosten nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

4.13

Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, soweit diese insgesamt noch angemessenist,  jedenfalls eine Woche nicht übersteigen, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurdenverbindlich zugesagt.

4.14

Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.

4.15

Wird bearbeitete Ware an uns zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,trägt der Auftraggeber die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.

4.16

Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Materialverpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbarist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diesegesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

5. Mängelansprüche

5.01

Für unsere Leistung übernehmen wir nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen undnur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Mängelansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen, soweit nicht das Kundeninteresse an der Abtretbarkeit unser Interesse an der Nichtabtretung überwiegt.

5.02

Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nachden anerkannten Regeln der Technik, den geltenden DIN-Vorschriften oder – soweit einschlägig – entsprechende Normen, d. h. EN- oder ISO-Normen. Bei galvanischen und chemischenProzessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungenvon einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar.

5.03

Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert.

5.04

Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz eine Verkürzung der in den §§ 438, 634a BGB genannten Fristen nicht zulässt.  Die gelieferte Ware ist unverzüglich auf Fehlerfreiheitzu untersuchen. Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 12 Tagen nachEmpfang der Ware schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wennAusfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleicheinnerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels.

5.05

Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB alsgenehmigt.5.06  Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter genauerschriftlicher Angabe von Stückzahl und Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich.Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist oder sonst bewiesen werden kann und die Gefahrfür die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmenwir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3  % der angelieferten Gesamtmengegrundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend vereinbart worden.

5.07

Dem Auftraggeber wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oderwenn der Verkäufer sowohl die Nachbesserung als auch die Nachlieferung verweigert oderdie Nacherfüllung unzumutbar ist, den Kaufpreis oder die Vergütung zu mindern oder nachseiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und nach Maßgabe der Ziff. 5.08 Schadensersatz zuverlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigenUmständen etwas anderes ergibt.

5.08

Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen Mängelansprüche – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – für Schäden nur fürVorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Die Haftungfür einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Soweit der vorgenannte Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht greift, haftet der Auftragnehmer nur für die vertragstypischen,bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden. Weitergehende Ansprüche des Auftraggeberssind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungssausschlüssegelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Die Haftungdes Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.5.09  Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag,es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist.

5.10

Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter den gewöhnlichen betrieblichen undklimatischen Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nichtVertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungenausgeschlossen. Die Mängelansprüche erlöschen in Bezug auf solche Mängel, bei denen zuvorbereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist, sofern der Verwender zuvor keine angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte.

5.11

Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen; es darf keine Poren, Lunker, Risse,Doppelungen, etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Ist dies nichtder Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten.Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf einer Bearbeitung oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch füreine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für einebestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit desMaterials zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns oderunserer Erfüllungsgehilfen beruht. Im übrigen wird für Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dannnicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformenließen und der Auftraggeber trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitungverlangt hat.5.12  Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetesMaterialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen von uns entsprechend § 315BGB bestimmten ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zuTestzwecken überlassen, übernehmen wir für Korrosionsschäden, die weder auf Vorsatz nochauf grober Fahrlässigkeit beruhen, keine Haftung. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der unsvon einem Kunden vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung vonKurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder dieErstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten nicht möglich und verlangt der Kundetrotz eines entsprechenden vorherigen Hinweises durch uns die Oberflächenbehandlung ohneDurchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten, lehnen wir außer inFällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit jede Haftung für Schäden ab, die auf die mangelnde Überprüfung zurückzuführen sind.

5.13

Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderenFällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an denunbehandelten Flächen begründet keine Reklamationsrechte. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet. Es ist sachgemäß zu verpacken, zulagern und zu transportieren.

5.14

Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen derOberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später ausDoppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände ausdem Behandlungsprozess haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wenn der Auftraggeber eine Wasserstoffentsprödung für erforderlich hält, übernehmen wir diese nur nachentsprechender Vereinbarung und unter Ausschluss jeglicher Haftung, außer in Fällen vonVorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungssausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.

6. Haftungsbeschränkungen außerhalb der Mängelhaftung

 Der Auftragnehmer haftet für Schäden außerhalb der Ziff. 5.08 – außer bei Schäden aus derVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ebenfalls nur nach Maßgabe derZiff. 5.08 Auch diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicherHinweis- und Aufklärungspflichten. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.

7. Sicherungsrecht

7.01

An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den zum Zwecke derOberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches derSicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweitdie Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlichzusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem Auftraggeber dieoberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Verhältnis desWertes unserer Forderung zum Werte der ausgelieferten Teile zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Auftraggeber die Teilefür uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen, die demAuftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sindberechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werdenhiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

7.02

Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich inunserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch dieWare im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hatden Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeberzu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dassdaraus Verbindlichkeiten erwachsen. 

Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis desWertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert der neuen Sacheein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zuverwahren.

7.03

Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unsererSicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache andieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungenschon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zumWert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlichordnungsgemäß zu verwahren.

7.04

Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherheit übereignetenWare oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer aufunser Sicherungseigentum hinzuweisen.

7.05

Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alleauch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitungder uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen dieAbtretung hiermit an.

7.06

Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitungresultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern dieerfolgte Abtretung offen zu legen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche anuns zu zahlen. Wir sind zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von derAbtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. 

Wir werden jedoch den Auftraggeber nicht zur Einziehung der Forderungen oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, die Forderung nicht selbst einziehen und auch die Abtretungselbst nicht offen legen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

7.07

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter indie Sicherungsrechte zu unterrichten.

7.08

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüchegegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.

7.09

Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche ummehr als 10 % übersteigt.

7.10

Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich derAuftraggeber schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zurLast fallende Interventionskosten zu ersetzen, soweit die Intervention erfolgreich ist und dieZwangsvollstreckung beim Dritten als Kostenschuldner vergeblich versucht wurde. .

7.11

Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle derStundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nichtunwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt,überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung einessolchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. 

Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zuverweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zugum Zug gegen unsere Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oderSicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertragzurückzutreten.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.01

Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oderöffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für beide Vertragsteile der Sitz desAuftragnehmers. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, soweit es nicht um Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Vertrages geht.

8.02

Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechtsund des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.

9. Mitarbeiter

Dem Vertragspartner ist es nicht erlaubt, unsere Mitarbeiter abzuwerben, sofern dies wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, d.h. wenn damit etwa ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWGdarstellt. Unserem Vertragspartner obliegt die Beweislast dafür, dass verwerfliche Umständeim wettbewerbsrechtlichen Sinne, insbesondere im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG nicht vorliegen.Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist er dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet, eineangemessene Vertragsstrafe zu zahlen, die wir entsprechend § 315 BGB festlegen können. Diegerichtliche Überprüfung der Vertragsstrafe auf Angemessenheit steht dem Vertragspartnerjedoch offen. Die Vertragsstrafe beträgt mindestens die Hälfte des Nettomonatsgehaltes desabgeworbenen Mitarbeiters, für jeden Monat, bis zum Fristablauf einer ordentlichen Kündigung durch den Mitarbeiter.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund nichtig,unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unddes zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt.